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Allgemeine Informationen
Die Stadtentwässerung Peine (SEP) ist kompetenter Dienstleister für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt, die mit Entwässerungsthemen für ihre Immobilien befasst sind. Alle nötigen Informationen finden Sie auf diesen Seiten. Und falls noch Fragen offen sind, kontaktieren Sie uns bitte.
Gerne kümmern wir uns auch persönlich um Ihr Anliegen. Besuchen Sie uns in unserem Kundenzentrum in der Woltorfer Straße 64 in Peine.
Vorab einige grundsätzliche Vorgaben für die Genehmigung von Entwässerungsanschlüssen und zu Ihren Pflichten als Bauherr oder Grundstückseigentümer:
Unabhängig von den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gilt im gesamten Stadtgebiet von Peine die kommunale Abwasserbeseitigungssatzung. Sie ist in ihrer jeweils gültigen Form Bestandteil des » Ortsrechtes. Zum Stadtgebiet von Peine gehören neben der Kernstadt auch die Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum, Wendesse und Woltorf. Anzuwenden sind außerdem die zum Zeitpunkt der Genehmigung „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ mit ihren europäischen und nationalen DIN-Vorschriften.
Eine Grundstücksentwässerungsanlage besteht im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung aus Grund- und Sammelleitungen auf dem Grundstück. Es besteht ein „Anschluss- und Benutzungszwang“ zur Beseitigung aller Abwässer. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist in jedem Fall mit der Entrichtung von Abwassergebühren verbunden.
Die SEP versendet für die Überprüfung der Genehmigungspflicht nach § 58 WHG Erhebungsbögen zum Indirekteinleiterkataster, in denen allgemeine Angaben zum Industrie- und Gewerbebetrieb, Branchenangaben und abwasserrelevante innerbetriebliche Tätigkeiten abgefragt werden. Die Erhebungsbögen zum Abwasserkataster sind zusammen mit den notwendigen Anlagen ausgefüllt an die SEP zurückzusenden.
Zum Erhebungsbogen geht es hier.
Zusätzlich sind bei Industrie- und Gewerbegrundstücken die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechtes zu berücksichtigen:
- Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 101, 102, 103 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sowie Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 WHG in Verbindung mit § 99 NWG können ebenfalls Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage sein. Für diese Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage gelten besondere genehmigungsrechtliche » Anforderungen.
- Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes in » § 58 WHG in Verbindung mit » § 98 NWG und der » Abwasserverordnung (AbwV) für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche von Industrie- und Gewerbebetrieben Grenzwerte und Auflagen für die Einleitung von Abwasser nach dem Stand der Technik festgelegt. Hier ist neben der Entwässerungsgenehmigung nach Satzung eine » Einleitungsgenehmigung nach Wasserrecht zu beantragen.
Anträge und Formulare
Einfach und bequem.
Für Ihre Vorhaben als Bauherr oder Grundstückseigentümer finden Sie alle relevanten Anträge und Formulare in unserem Download-Bereich. Für Rückfragen können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren unter 05171 46-0.
Störungshotline
0800 4646-444