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Sie fragen – wir antworten

An dieser Stelle beantworten wir die häufigsten Fragen von gewerblichen und Industriekunden zu Themen der Stadtentwässerung. Wenn Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter 05171 46-0.

Wo finde ich Unterlagen/Pläne über die Entwässerungsanlage meines Grundstücks?

In der sogenannten Hausakte. Diese wird bei der Stadt Peine im Rathaus im Bereich „Hochbau/Bauordnung“, Kantstraße 5, geführt. Hausakten enthalten in den meisten Fällen Informationen zur Grundstücksentwässerungsanlage.

Was gehört zur Entwässerungsanlage eines Grundstücks?

Alle baulichen Anlagen zur Sammlung, Ableitung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser in Gebäuden und auf Grundstücken. Beispiele: Entwässerungsobjekte wie Abflüsse, Rohrleitungen, Hebeanlagen, Rückstauventile, Kontrollschächte, Abscheideranlagen, Kleinkläranlagen, Abwassergruben, Versickerungsanlagen.

Wo beginnt die öffentliche Abwasseranlage?

In der Regel ist die Grundstücksgrenze auch die Schnittstelle zwischen öffentlicher und privater Abwasseranlage. Im Stadtgebiet Peine gilt dieses für die Besitzverhältnisse des Grundstücksanschlusskanals und des Kontroll- oder Übergabeschachtes an der Grundstücksgrenze. Das gilt aber nicht für die Unterhaltung oder die Instandsetzung sowie die damit verbundenen Kosten für die Grundstücksanschlusskanäle und Schächte.

Wohin mit dem Drainagewasser?

Drainagen finden im Hausbau größtenteils bei Gebäuden mit unterkellerten Gebäudeteilen und recht hohem Grundwasserstand Anwendung. Daher liegen sie auch meistens unterhalb der Kellersohle. Drainagewasser kann dann ohne technische Hilfsmittel nicht abgeführt werden. Eine Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation mit oder ohne technische Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht zulässig.

Also: Drainagewasser gehört auf keinen Fall in die Schmutzwasserkanalisation. Abzuführendes Drainagewasser lässt sich mit einer Tauchpumpe in einem Kontroll- und Spülschacht für die Drainage selbsttätig in die Regenwasserkanalisation auf dem Grundstück ableiten. Auch hier gilt die Rückstauschutzverpflichtung.

Wer ist für die Erteilung der Entwässerungsgenehmigung zuständig?

Die Entwässerungsgenehmigung wird von der SEP als Genehmigungsbehörde erteilt. Den Entwässerungsantrag für die Neuerstellung, für Umbau oder Rückbau der Abwasseranlage finden Sie unter der Rubrik » Gewerbekunden – Entwässerungsgenehmigung.

Wer ist für die Erteilung der Einleitungsgenehmigung nach § 58 WHG zuständig?

Genehmigungsbehörde für die Einleitung von Abwasser nach Wasserrecht ist die Stadt Peine zusammen mit der SEP. Die » Einleitungsgenehmigung wird außer bei Bestandsanlagen in der Regel immer parallel mit der Entwässerungsgenehmigung erteilt.

Wer erteilt die Genehmigung für eine Anlage zur Abwasserreinigung?

Planen Sie eine individuelle Anlage zur Abwasserreinigung als Bestandteil der Grundstücksentwässerung, so müssen Sie eine Genehmigung bei der » Unteren Wasserbehörde des Landkreises Peine einholen. Dieser Genehmigungsschritt entfällt, wenn Sie eine nach Baurecht genehmigte Anlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwenden wollen. Eine eventuell notwendige Genehmigung der Anlage hat zu erfolgen, bevor die Entwässerungsgenehmigung und die Einleitungsgenehmigung erteilt werden.

Wer ist für die Genehmigung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig?

Wenn Sie eine individuell geplante Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Bestandteil der Grundstücksentwässerung einsetzen wollen, müssen Sie zunächst eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz des » Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig einholen. Dieser Genehmigungsschritt entfällt, wenn eine nach Baurecht genehmigte Anlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung nach den Vorschriften des » Bauproduktegesetzes eingebaut wird. Erst nach der eventuell nötigen Genehmigung der Anlage können Sie die Entwässerungsgenehmigung und die Einleitungsgenehmigung beantragen.

Was bedeutet „Fachkundigenprüfung“?

Die DIN 1999-100 (Leichtflüssigkeitsabscheider) und die DIN 4040-100 (Fettabscheider) definieren den „Fachkundigen“ wie folgt:

 

„Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, sogenannter Fachbetriebe nach Landesrecht (NWG), Sachverständige oder sonstige Institiutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen verfügen.“

 

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sieht der Gesetzgeber in § 103 NWG – Fachbetriebe – folgende Definition vor:

 

„Fachbetrieb ist, wer

 

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Abs. 2 WHG gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der mindestens eine zweijährige Überprüfung einschließt.“

Unsere Kontaktdaten

Stadtentwässerung Peine

Woltorfer Straße 64

31224 Peine

Fon 05171 46-0

Fax 05171 46-289

 

Anträge und Formulare

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Für Ihre Vorhaben als Bauherr oder Grundstückseigentümer finden Sie alle relevanten Anträge und Formulare in unserem Download-Bereich. Für Rückfragen können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren unter 05171 46-0.

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